Gesetzliche Vorschriften (Auszug), grundsätzlich österreichische(s) Recht und Vorschriften.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Austeigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat. Die Fahrgäste müssen die Weisungen des Schiffsführers oder der beauftragten Personen befolgen. Fahrgäste und sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffverkehrs nicht beeinträchtigen. Die Fahrgäste und sonstige Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt.
Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Ausschluss von der Beförderung:

Grundsätzlich besteht  k e i n e  Beförderungspflicht durch das Schiffahrtsunternehmen,
im Besonderen von:

  1. Personen, die den geforderten Fahrpreis nicht bezahlen oder nicht bezahlt haben
  2. Personen, die mit einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind
  3. Personen, die aus Gründen wie Trunkenheit oder unangebrachtem Verhalten die übrigen Fahrgäste stören würden
  4. Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitperson – als Begleitperson kann ein Kind ab 12 Jahren fungieren
  5. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgen. Organe der öffentlichen Sicherheit
  6. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder die Anweisung des Schiffsführers oder seines Beauftragten nicht beachten oder den Anweisungen des Schiffsführers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung an Bord nicht folgeleisten.

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast über Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird über die Bordkommunikationsanlage die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände:
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Das Schifffahrtsunternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Sonstiges:

Es besteht   k e i n e    Beförderungspflicht durch das Schifffahrtsunternehmen.

Fahrten können ersatzlos wegen Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Schlechtwetter, höherer Gewalt oder anderen Gründen ausfallen.
Alle Linienschifffahrten werden nur bei einer Mindestteilnehmerzahl ab Schärding von 15 Personen/Erwachsenen durchgeführt, somit können folglich nicht vorangemeldete Fahrten von weiteren Anlegestellen aus entfallen.
Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet.
Der Fahrpreis ist in BAR in EURO beim Betreten des Schiffes zu entrichten.
Die Kosten für die Konsumation an Bord sind ebenfalls in BAR in den o.a. Währungen vor dem Verlassen des Schiffes beim Servicepersonal zu entrichten.
Bei Fahrtunterbrechungen verliert die Unterbrechungsfahrkarte am Tagesende seine Gültigkeit.
Es wird grundsätzlich für alle Belange, die das Unternehmen betreffen, österreichisches Recht angewandt.

Gerichtsstand: Schärding/Österreich