GESCHÄFTS- und BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
des Schifffahrtsunternehmens Innschifffahrt Kpt. Schaurecker GmbH ,
A-4780 Schärding

Gesetzliche Vorschriften (Auszug), grundsätzlich österreichische(s) Recht und Vorschriften.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Austeigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat. Die Fahrgäste müssen die Weisungen des Schiffsführers oder der beauftragten Personen befolgen. Fahrgäste und sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffverkehrs nicht beeinträchtigen. Die Fahrgäste und sonstige Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt.
Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Verhalten der Fahrgäste:
Den Fahrgästen ist insbesonders untersagt:

  1. die Ausgangstüren bzw. Absperrgitter eigenmächtig zu öffnen
  2. sich ständig in den Gängen bzw. vor den Ausgängen aufzuhalten
  3. das Schiff zu verunreinigen, insbesonders durch Wegwerfen von Zigaretten und brennender Asche
  4. Gegenstände in den Fluss zu werfen
  5. auf den Bänken zu stehen und auf den Tischen bzw. der Schiffsreling zu sitzen, bzw. zu stehen oder diese zu besteigen
  6. den Körper oder Teile davon durch oder über die Öffnungen der Schiffsreling zu beugen oder zu stecken
  7. auf das Dach hinaufzusteigen oder die Scheuerleiste oder abgesperrte Teile des Schiffes zu begehen
  8. auf den Schiffen zu lärmen, ohne Zustimmung des Schiffsführers zu musizieren, sowie mitgebrachte elektrische Geräte, Rundfunkgeräte und dergleichen zu betreiben
  9. mitgebrachte Speisen und Getränke ohne Zustimmung des Schiffsführers an Bord zu konsumieren.

Der Reiseleiter einer Gesellschaftsreise bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass seine Gruppe die Bestimmungen der gegenständlichen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen einhält. Dies gilt ebenso für Eltern, Erziehungsberechtigte oder Beleitpersonen von Kindern und Jugendlichen.

Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen, schuldhaft beschädigen oder Gegenstände über Bord werfen, die Reinigungs-, Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten einzuheben.

Das Verteilen von Werbematerialien ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schifffahrtsunternehmens gestattet. Es ist verboten, ohne entsprechende Genehmigung Waren auf den Schiffen anzubieten, zu verkaufen oder zu verschenken.

Ausschluss von der Beförderung:

Grundsätzlich besteht  k e i n e  Beförderungspflicht durch das Schiffahrtsunternehmen,
im Besonderen von:

  1. Personen, die den geforderten Fahrpreis nicht bezahlen oder nicht bezahlt haben
  2. Personen, die mit einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind
  3. Personen, die aus Gründen wie Trunkenheit oder unangebrachtem Verhalten die übrigen Fahrgäste stören würden
  4. Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitperson - als Begleitperson kann ein Kind ab 12 Jahren fungieren
  5. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgen. Organe der öffentlichen Sicherheit
  6. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder die Anweisung des Schiffsführers oder seines Beauftragten nicht beachten oder den Anweisungen des Schiffsführers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung an Bord nicht folgeleisten.

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast über Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird über die Bordkommunikationsanlage die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.

Beförderung von Gepäck und Tieren:
Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.
Fahrräder oder Kinderwägen werden unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes nach den gegebenen Möglichkeiten befördert.
Sonstige Waren oder Gegenstände werden nicht befördert.
Hunde dürfen unentgeltlich mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Die Hunde müssen an kurzer Leine gehalten und bissige Hunde müssen mit einem bisssicheren Maulkorb versehen werden.

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände:
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Das Schifffahrtsunternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Haftung:
Grundsätzlich sind jegliche Schäden an Personen oder Sachen sofort dem Schiffsführer zu melden. Spätere Schadensmeldungen werden nicht anerkannt und somit wird keinerlei Schadensersatz geleistet.
Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen für das schuldhafte Verhalten seines Personals nach den österreichischen, gesetzlichen Bestimmungen.

Sonstiges:

Es besteht   k e i n e    Beförderungspflicht durch das Schifffahrtsunternehmen.

Fahrten können ersatzlos wegen Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Schlechtwetter, höherer Gewalt oder anderen Gründen ausfallen.
Alle Linienschifffahrten werden nur bei einer Mindestteilnehmerzahl ab Schärding von 15 Personen/Erwachsenen durchgeführt, somit können folglich nicht vorangemeldete Fahrten von weiteren Anlegestellen aus entfallen.
Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet.
Der Fahrpreis ist in BAR in EURO beim Betreten des Schiffes zu entrichten.
Die Kosten für die Konsumation an Bord sind ebenfalls in BAR in den o.a. Währungen vor dem Verlassen des Schiffes beim Servicepersonal zu entrichten.
Bei Fahrtunterbrechungen verliert die Unterbrechungsfahrkarte am Tagesende seine Gültigkeit.
Es wird grundsätzlich für alle Belange, die das Unternehmen betreffen, österreichisches Recht angewandt.

Betriebsvorschrift
gemäß § 54 Behindertenschutzgesetz: Aufgrund der Bauweise und der topologischen Gegebenheiten ist es Menschen mit Behinderung (je nach Grad der Behinderung) nicht immer möglich bei allen Anlegestellen alleine auf die Schiffe einzusteigen. Zudem sind nicht alle Schiffe aufgrund von Ihrer Bauweise dafür geeignet. Bei Wunsch einer Person oder von dessen Begleitperson wird durch das vorhandene Schiffspersonal eine Assistenz erfolgen, sodass auch Menschen mit Behinderung mitgenommen werden können. Ob dies möglich ist, muss der jeweilige Schiffsführer, entsprechend der aktuellen Situation selbst entschieden.

Gerichtsstand: Schärding/Österreich